Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOP COURIER OVERNIGHT EXPRESS

Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach Einzelabsprache.
Standardmäßig werden alle Sendungen „frei Haus“ verschickt. Verweigert der Empfänger einer „unfrei“-Sendung den Ausgleich der Frachtkosten, so werden diese dem Absender / Auftraggeber zzgl. einer Gebühr von 15,00 € in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Im Falle des Verzuges werden je angefangenem Monat 5% Verzugszinsen sowie für jede Mahnung 10,– € Kosten berechnet. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um unbestrittene und rechtskräftige Forderungen handelt.
Der Auftragnehmer bestimmt Art und Weg des Transportes. Andere Transporteure oder Unternehmer können mit dem Transport der Sendung beauftragt werden.
Von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderem Wert, wie Banknoten, Münzen, Briefmarken, ungefasste Edelsteine, Industriediamanten, lose Edelmetalle, Kunstwerke, übertragbare Handelspapiere usw., Waren, deren Beförderung besondere Einrichtungen erfordern, die durch ihre Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen und gefährden, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind, gefährliche Güter, nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, für die Dokumentations- oder Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben sind. Ebenso Güter, die auch Bestandteil der Bestimmungen der IATA sind. Werden derartige Güter ohne besonderen Hinweis übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstandenen Schaden. Die Inhaltserklärung des Auftraggebers ist für die TOP COURIER  verbindlich.
Weiterhin vom Transport ausgeschlossen sind alle dem Beförderungsverbot nach § 2 des Postgesetzes unterliegenden Sendungen.
Jede Sendung muss handelsüblich sicher verpackt sein und mit einer entsprechenden Versandadresse versehen sein. Die Versandadresse muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung gilt als Einzelsendung. Sendungen, die nach Ermessen des Auftragnehmers unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt nur an den Empfänger oder den zur Annahme der Sendung berechtigten Beauftragten oder an sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind.
Sollte eine Sendung falsch adressiert oder aus anderen Gründen unzustellbar sein, so wird der Auftragnehmer die Sendung an den Absender zu dessen Lasten zurück transportieren.
Ansprüche wegen etwaigem Verlust oder Beschädigung einer Sendung verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des Versandes.
Der Auftragnehmer hat für die von ihm übernommenen Transporte eine Verkehrshaftungs-Versicherung abgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers wird auf den Umfang dieser Versicherung beschränkt, sofern der Auftragnehmer nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Der Umfang des Versicherungsschutzes beträgt 8,33 Sonderziehungsrechte nach dem Versicherungsvertrag. Dies entspricht zur Zeit ca. 10,– € pro Kilogramm Rohgewicht des zu transportierenden Gutes. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Für Beförderungen von und nach anderen Ländern beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. CMR oder Warschauer Abkommen. Der Auftragnehmer bietet an, das zu transportierende Gut gegen gesonderte Berechnung auf Basis der Bestimmungen für die laufende Versicherung bis zu einer Höhe von maximal 250.000 € zu versichern. Die Prämie beträgt 5 Promille des versicherten Wertes. Die Versicherung ist für Sendungen von und nach allen Ländern mit Ausnahme der GUS-Staaten abschließbar. Für einige Länder kann die maximale Höhe des Versicherungsschutzes niedriger sein.
Abweichend von Ziffer 1.7 werden Sendungen des nationalen und internationalen OVERNIGHT-SERVICE nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert.Die Haftung bleibt auch dann in der genannten Höhe begrenzt, wenn TOP COURIER Sendungen an andere internationale Carrier weitergibt, sofern TOP COURIER bei der Auswahl des Carriers die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen für weitergehenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Wird die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten, bestimmt sich die Höhe der Frachtkosten nach dem tatsächlich erbrachten Service. Auslieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt bedingt sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Eine Haftung für Lieferungsverzögerung ist nur dann begründet, wenn die Einhaltung des Liefertermins von der TOP COURIER GMBH-Zentrale schriftlich bestätigt wird.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherer freistellen, die über die vom Auftragnehmer im Rahmen dieser Beförderungsbedingungen zugestandene Haftung hinausgehen würden.
Tritt ein Schadenereignis ein, das voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird, so ist TOP COURIER unverzüglich zu unterrichten. Folgende Belege sind vom Auftraggeber im Schadenfall zur Weitergabe an die Versicherung beizubringen:
a) Versandbeleg mit Schadenvermerk,
b) Originalfaktura über das vom Schaden betroffene Gut,
c) Versicherungserklärung des Absenders und Empfängers.
Sollte eine der Bestimmungen der Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt ersatzweise die entsprechende Bestimmung aus dem HGB und für den grenzüberschreitenden Verkehr die „CMR“ in Kraft.
Als Gerichtsstand gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. Zusätzliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie auf dem Versandbeleg schriftlich vereinbart worden sind.

Düsseldorf, im Januar 2024
Anhang
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